Allgemeine Geschäftsbedingungen



1. Geltung, Allgemeines
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von techdron e.U. („techdron“) unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Diese AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen techdron und dem Auftraggeber („AG“ bzw „Kunde“) insoweit, als in den Verträgen zwischen techdron und dem AG keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG finden keine Anwendung, es sei denn, techdron stimmt ausdrücklich ihrer Geltung zu. Entgegenstehende sowie abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, techdron stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn techdron in Kenntnis entgegenstehender und/oder von den nachfolgenden Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen die Lieferung und Leistung vorbehaltlos ausführt.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

Angebote von techdron sind freibleibend, und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars, und unverbindlich.
Enthält eine Auftragsbestätigung von techdron Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom AG genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

2. Vergütung
Alle Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer und in Euro angeführt.

Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

Die angeführten Zeit- und Mengenangaben beruhen auf Schätzungen von techdron. Die Verrechnung erfolgt – sofern nichts anderes vereinbart ist – nach tatsächlichem Aufwand bzw. Verbrauch.
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem AG gesondert in Rechnung gestellt. Die Höhe der entsprechenden Verrechnungssätze richtet sich nach den vereinbarten Preisen. Reisezeiten von Mitarbeitern von techdron gelten als Arbeitszeit. Nebenkosten, wie zB Übernachtungskosten, werden dem AG nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.

Alle Preise verstehen sich ab dem Standort von techdron.

Bei Bild- und Videoaufnahmen steht die Vergütung auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom AG gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
Nimmt der AG von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht techdron mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
Der AG verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.

Laufende Entgelte für Services und Dienstleistungen unterliegen einer jährlichen Wertsicherung auf Basis des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015. Als Bezugsgröße für Anpassungen dient die für den Monat des Vertragsabschlusses bekannt gegebene Indexzahl.
techdron ist berechtigt, zum 1. Jänner eines jeden Jahres diese Entgelte anzupassen.

Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserbringung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc verändern, so ist techdron berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Die Erhöhungen gelten vom AG als akzeptiert, wenn sie pro Jahr nicht mehr als 10% des jährlichen Auftragswertes betragen.

Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Gebühren und Steuern (insbesondere die Umsatzsteuer) werden aufgrund der jeweils geltenden Gesetzeslage verrechnet. Falls techdron für solche Abgaben und Steuern in Anspruch genommen wird, so wird der AG techdron diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.
techdron ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.

3. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden Entgelte wie folgt verrechnet:
- Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist techdron berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
- Entgelte nach Aufwand werden direkt im Nachhinein in Rechnung gestellt.
- Entgelte sind bei Rechnungserhalt prompt, spätestens 14 Kalendertage ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig.

Zahlungen des AG gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäftskonto von techdron als geleistet. Für Teilrechnungen gelten die im Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen.
Bei Zahlungsverzug des AG ist techdron berechtigt, ab Eintritt der Fälligkeit nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen gemäß § 456 Unternehmensgesetzbuch („UGB“) zu verlangen. techdron ist in diesem Fall weiters berechtigt, Zinseszinsen in Höhe der Verzugszinsen gemäß § 456 Unternehmensgesetzbuch zu verlangen.
Bei verspäteter Zahlung schuldet der AG auch ohne Verschulden techdron Verzugszinsen gemäß § 456 Unternehmensgesetzbuch sowie den Ersatz von Mahnspesen und der Kosten außergerichtlicher Verfolgung von Ansprüchen.
Sollte der Zahlungsverzug des AG 28 Tage überschreiten, ist techdron berechtigt, sämtliche Lieferungen und Leistungen einzustellen oder vom AG Vorauszahlungen bzw Sicherstellungen zu fordern. techdron ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.

Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer von techdron anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.
Der AG verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die techdron entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

4. Vertragsauflösung
Bei Verzug von techdron mit einer Leistung ist ein Rücktritt des AG erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Verträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden, durch beide Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist das Datum der Postaufgabe.

Beide Vertragsparteien haben das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Ein solcher wichtiger Grund liegt für
techdron insbesondere dann vor, wenn,
- der AG vertraglich vereinbarten Informationspflichten nicht nachkommt;
- der AG mit der Zahlung fälliger Entgelte trotz Mahnung und Nachfristsetzung mehr als 60 Tage in Verzug gerät;
- über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
- der AG die Leistungserbringung durch die beharrliche Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflichten unmöglich macht;
- Umstände vorliegen, die eine zeitgerechte bzw. fortgesetzte Erfüllung der vereinbarten Leistungen offensichtlich unmöglich machen, sofern sie durch den AG zu vertreten sind;
- der AG die ihm aus diesem Vertrag obliegenden wesentlichen Pflichten wiederholt verletzt;
- der AG sich gegenüber techdron treuwidrig verhält.
Als wichtiger Grund für den AG gilt insbesondere, wenn
- techdron sich gegenüber dem AG treuwidrig verhält.

Wird der Vertrag vom AG mit sofortiger Wirkung für aufgelöst erklärt, hat techdron jedenfalls Anspruch auf das Entgelt der von ihr bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß erbrachten Leistungen. Allfällige Ansprüche auf Schadenersatz und/oder Konventionalstrafen und/oder Vergütung noch nicht ausgeführter Leistungsteile bleiben davon unberührt.
Eine außerordentliche Kündigung muss nach Eintritt des jeweiligen Kündigungsgrundes und Kenntnis durch die kündigungsberechtigte Vertragspartei schriftlich, per eingeschriebenen Brief erfolgen.

5. Leistungsumfang
Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Leistungsumfang von techdron ist in einem gesonderten Vertrag (zB Rahmenvereinbarung, Leistungsschein oder beauftragtes Angebot) mit dem AG festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt techdron die Dienstleistungen während der bei techdron üblichen Geschäftszeiten.

Grundlage der für die Leistungserbringung von techdron eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde.

Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw der eingesetzten Technologie erforderlich, wird techdron auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
techdron ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
techdron ist hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders bei der Bildgestaltung für die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

Leistungen durch techdron, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den bei techdron gültigen Sätzen vergütet.
Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der bei techdron üblichen Geschäftszeiten.

techdron unterstützt den AG nach bestem Wissen mit optischen Bildaufnahmen bei der Zustandserfassung der definierten Objekte. Die Entscheidung über die daraus resultierenden erforderlichen Folgemaßnahmen obliegt dem Hersteller oder Fachexperten des jeweiligen Bereiches.

Der AG berechtigt techdron ausdrücklich, dass techdron geeigneten Dritten Aufgaben zur Vertragserfüllung überbinden darf.
Dabei wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem Dritten begründet. techdron verpflichtet sich in diesem Fall weiters zur Einhaltung sämtlicher einschlägiger Bestimmungen des Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Sofern techdron auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande.

6. Mitwirkungspflichten des AG
Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch techdron erforderlich sind.
Da die Leistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur sicheren Erbringung der Leistungen erforderlichen Rahmenbedingungen wie gegebenenfalls die Vorab-Information von Anrainern oder sonstigen beteiligten Personen sicher.
Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche zur Erbringung der Leistungen benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der von techdron geforderten Form zur Verfügung und unterstützt techdron auf Wunsch über Aufforderung bei der Problemanalyse und Bestandserfassung und der Abstimmung der Dienstleistungen.

Der AG hat die an techdron übergebenen Daten und Informationen bei sich zu verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den von techdron für den AG zu erbringenden Leistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit techdron hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen. Eine Anpassung der Kosten wird dabei ausdrücklich vorbehalten.

Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass techdron in der Erbringung der Leistungen nicht behindert wird.
Der AG ist dafür verantwortlich, dass seine an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.

Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von techdron erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von techdron zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG wird techdron hierdurch entstehende Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den jeweils bei techdron gültigen Sätzen gesondert vergüten.
Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, erbringt der AG seine Mitwirkungspflichten unentgeltlich.

7. Leistungserbringung, Erfüllungsort
Die Lieferung bzw Leistungserbringung erfolgt zu den festgelegten Bedingungen und Terminen.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Liefer- bzw Leistungsfrist mit Annahme des Angebotes durch den AG bzw, im Fall eines unverbindlichen Angebotes mit der Auftragsbestätigung durch techdron.

Erfüllungsort ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Sitz von techdron.

Die Übergabe der Lieferungen bzw Leistungen erfolgt mit Übernahme durch den AG am Erfüllungsort. Im Fall der vereinbarten Versendung von Lieferungen mit der Übernahme durch den Transporteur.
Hat der AG die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), ist techdron nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des AG entweder bei sich einzulagern, wofür dem AG eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung gestellt wird, oder die Ware auf Kosten und Gefahr des AG bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig ist techdron berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 14 Kalendertage umfassenden, Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Kosten des AG
zu verwerten.

8. Urheberrechtliche Bestimmungen, Kennzeichnung, Nebenpflichten, Verlust
Alle Urheberrechte an Programmen, Methoden, Dokumentationen, Arbeitsergebnissen, Protokollen und sonstigen Werken (zB Pläne, Skizzen, Konzepte) stehen techdron bzw. dessen Lizenzgebern, auch im Fall der Mitwirkung des AG bei der Erstellung, ausschließlich zu.

Der AG erhält das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht, die vereinbarten Leistungen im vereinbarten Umfang für eigene Zwecke zu nutzen.
Jede darüber hinausgehende Vereinbarung über Werknutzung bedarf der Schriftform.

Für dem AG von techdron überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers diese Softwareprodukte. Der AG hat sich Kenntnis über den Umfang dieser Lizenzbestimmungen zu verschaffen.

Im Fall der Verletzung der Urheberrechte von techdron ist volle Genugtuung zu leisten.

Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte produzierter Lichtbilder (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen techdron zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der AG erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der AG nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des AG und nicht für Werbezwecke als erteilt.
Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von techdron zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.

Der AG ist bei jeder Nutzung von Bildmaterial (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentliche Vorführung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Licht- oder Videobild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto/Video: (c) .. Name/Firma/Künstlername des Foto- oder Videografen; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild oder Videobild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

Jede Veränderung des Licht- oder Videobildes bedarf der schriftlichen Zustimmung von techdron. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, techdron bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung erfolgt.
Das Eigentum an den Bild- und Videodateien steht techdron zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, von techdron hergestellte Bilddateien.

Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Bild- und Videodateien in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des AG bestimmt sind, auf CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen techdron und dem AG gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
techdron wird die Aufnahmen ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem AG keinerlei Ansprüche zu.
techdron ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bild- und Videodateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der AG ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

Der AG ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und techdron als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der AG zu sorgen. Er hält techdron diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. techdron garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke.

Sollte techdron vom AG mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der AG, dass er hierzu berechtigt ist und stellt techdron von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
Der AG verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist techdron berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des AG einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des AG.

Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet techdron - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet techdron nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem AG nicht zu; techdron haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

Es gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom AG zu versichern.

9. Leistungsstörungen
techdron verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt techdron die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, dh mit wesentlichen Abweichungen zu den vereinbarten Qualitätsstandards, ist techdron verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist ihre Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung durch techdron ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von techdron erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. techdron wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels anbieten.

Der AG wird techdron bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
Aufgetretene Mängel sind vom AG umgehend schriftlich via E-Mail oder telefonisch unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen an techdron zu melden. Den, durch eine verspätete Meldung, entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.

10. Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche des AG werden in allen Fällen nach Wahl von techdron entweder durch Verbesserung oder Austausch innerhalb angemessener Frist oder durch Preisminderung erfüllt. Wandlung (Vertragsaufhebung) kann der AG nur begehren, wenn der Mangel nicht geringfügig, nicht durch Verbesserung oder Austausch behebbar und Preisminderung für den AG nicht zumutbar ist.

Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate ab Übernahme der Lieferung bzw ab Abnahme der Leistung.
Schadenersatzansprüche des AG, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn techdron mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten ist.
Dem AG obliegt der Beweis der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übernahme der Lieferung bzw der Abnahme der Leistung.

Der AG hat die Lieferung bzw. Leistung im Sinne des § 377 Absatz 1 Unternehmensgesetzbuch binnen einer Frist von 7 Kalendertagen nach Ablieferung zu untersuchen.
Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der AG erkennbare Mängel anlässlich der Abnahme, sonstige später aufgetretene Mängel unverzüglich, längstens aber binnen 8 Werktagen ab Feststellung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels, schriftlich angezeigt hat.

Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von techdron der AG selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den Komponenten Änderungen, Instandsetzungen oder vergleichbare Eingriffe vornimmt.
Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung von Bilddateien gelten nicht als erheblicher Mangel.

Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem AG ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
Allfällige Nutzungsbewilligungen von techdron umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

11. Haftung/Schadenersatz
Schadenersatzforderungen verjähren zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der AG von Schaden und Schädiger Kenntnis hatte.
techdron haftet für Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist außer im Falle von Körperverletzungen ausgeschlossen.

Schadenersatz für Daten- oder Software-Zerstörung erfolgt in jedem Fall nur, soweit der AG seinen Pflichten zum ordnungsgemäßen EDV-Betrieb nachgekommen ist.
Der Schadenersatz ist auf den Auftragswert der jeweils betroffenen Leistung beschränkt. In jedem Fall ist der Schadenersatz der Höhe nach mit der Haftpflichtversicherungssumme von techdron beschränkt.
Der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, frustrierten Aufwendungen, immateriellen Schäden, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter auch aus dem Titel der Produkthaftung gegen den AG ist auf jeden Fall ausgeschlossen.

techdron haftet für Schäden, die ihre Gehilfen bzw Dienstnehmer verursachen gemäß § 1313a ABGB nur insofern, als der Schaden durch eine Handlung grob fahrlässig verursacht wurde, die zur Erfüllung der Vertragspflichten unumgänglich nötig war.
Das Vorliegen des Verschuldens ist vom Geschädigten zu beweisen.

techdron übernimmt keine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Daten und Analysen.
Bei den von techdron gewonnenen Daten handelt es sich um Momentaufnahmen der zu analysierenden Objekte und kann trotz sorgfältiger Leistungserbringung etwa aufgrund von Witterungsbedingungen oder eines nicht unter Last stehenden Teiles einer Photovoltaikanlage nicht ausgeschlossen werden, dass die von techdron gewonnenen Daten unvollständig und die darauf aufbauende Analyse daher nicht zu 100% korrekt ist.

12. Höhere Gewalt
Soweit und solange Verpflichtungen von techdron infolge höherer Gewalt (zB Wetterlage, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Pandemien, Epidemien, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw Datenleitungen), infolge sich auf die Leistungserbringung auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder infolge sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

13. Eigentumsvorbehalt
techdron behält sich das Eigentum an den gelieferten Komponenten, Unterlagen und Dokumenten bis zur vollständigen Bezahlung der Entgelte für die einmaligen Leistungen vor. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist techdron berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der AG, auf das Eigentum von techdron hinzuweisen und techdron unverzüglich zu benachrichtigen. Der AG trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

techdron ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der AG erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
Der AG erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken von techdron verarbeitet werden.

14. Rechtswahl, Gerichtsstand
Allfälligen Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien liegt österreichisches Recht zugrunde. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL-Kaufrechtsübereinkommen, CISG) ist ausgeschlossen.

Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz von techdron. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden.

15. Datenschutz
techdron wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und des Telekommunikationsgesetzes 2003 beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich von techdron erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. techdron verpflichtet sich, die Bestimmungen gemäß Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
techdron ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom AG in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an techdron sowie der Verarbeitung solcher Daten durch techdron ist vom AG sicherzustellen.

techdron ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die bei techdron gespeicherten Daten und Informationen des AG gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Techdron ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.
Mit Abschluss des Vertrages berechtigt der AG techdron ausdrücklich, dass techdron geeigneten Dritten Aufgaben aus diesem Vertrag überbinden darf. techdron verpflichtet sich in diesem Fall zur Einhaltung sämtlicher einschlägiger Bestimmungen der Datenschutzgesetze in der jeweils geltenden Fassung.

16. Geheimhaltung
Der AG und techdron verpflichten sich, alle ihnen von der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Abwicklung dieser AGB unterliegenden Verträge zur Kenntnis gelangten oder anvertrauten Umstände und Verhältnisse – soweit diese nicht allgemein bekannt sind – geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen.
Im Zweifel sind sämtliche Tatsachen, Informationen und Daten als vertraulich und geheim zu werten.

Der AG und techdron verpflichten sich, den von ihnen mit der Durchführung von Tätigkeiten betrauten Personen entsprechende Verpflichtungen vor Beginn der Tätigkeit aufzuerlegen.
Subunternehmer von techdron gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

techdron ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der AG an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist techdron berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

17. Sonstiges
Der AG ist verpflichtet, techdron Änderungen seiner Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen techdron richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von techdron verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von techdron auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).

18. Änderung der AGB/Änderungsvorbehalt
Wir sind berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen notwendig ist.


 
 
 
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